OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.01.2007
9 WF 326/06
Normen:
ZPO § 114 § 117 Abs. 2 ; BGB § 1378 ;
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 18.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 409/05

Keine Prozesskostenhilfe bei unzureichender Darlegung der Bedürftigkeit und unsubstantiietem Tatsachenvortrag

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2007 - Aktenzeichen 9 WF 326/06

DRsp Nr. 2007/1445

Keine Prozesskostenhilfe bei unzureichender Darlegung der Bedürftigkeit und unsubstantiietem Tatsachenvortrag

1. Reicht der Antragsteller von Prozesskostenhilfe nur einen 4 Monate alten Kontoauszug ein und macht im übrigen im amtlichen Vordruck zu den persönlichen Lebensverhältnissen keine zahlenmässigen Angaben, genügt er damit nicht seiner Darlegungspflicht zu seiner Bedürftigkeit.2. Werden bei einer Klage auf Zugewinnausgleich keine substantiierten Angaben zum Anfangs und Endvermögen gemacht, liegen die Voraussetzungen für eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nach § 114 S. 1 ZPO nicht vor.

Normenkette:

ZPO § 114 § 117 Abs. 2 ; BGB § 1378 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 ZPO, 567 Abs. 1 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.