OLG Hamm - Beschluss vom 25.01.2007
2 UF 258/06
Normen:
BGB § 1631b ; FGG § 70m ; ZPO § 621e ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1577
OLGReport-Hamm 2007, 681
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 101 F 313/06

Keine Beschwerdeberechtigung der Eltern gegen Unterbringung des Kindes nach Entzug der elterlichen Sorge

OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 2 UF 258/06

DRsp Nr. 2007/5112

Keine Beschwerdeberechtigung der Eltern gegen Unterbringung des Kindes nach Entzug der elterlichen Sorge

Eltern, denen die gesamte elterliche Sorge bereits wirksam entzogen wurde, sind nicht mehr beschwerdeberechtigt gegen Entscheidungen des Familiengerichtes nach § 1631 b BGB zur Anordnung der Unterbringung des Kindes. Allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis ergibt sich keine Beschwerdebefugnis.

Normenkette:

BGB § 1631b ; FGG § 70m ; ZPO § 621e ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die seit dem Jahr 1994 verheirateten Eheleute Y sind die Eltern der Kinder E, geboren am 10.5.1993, K, geboren am 13.12.1996, und K2 E2 Y, geboren am 29.11.2000.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Essen entzog den Kindeseltern durch Beschluss vom 20.06.2006 die elterliche Sorge über ihre drei Kinder und übertrug diese auf das Jugendamt der Stadt F als Vormund.

Das Jugendamt wurde unter dem 29.06.2006 zum Vormund über E bestellt (Bl. 10 d.A.).

Der Senat verwarf durch Beschluss vom 09.01.2007 (2 UF 142/06 OLG Hamm) die das Kind E betreffende befristete Beschwerde der Kindeseltern als unzulässig und wies das die Kinder K und K2 betreffende Rechtsmittel als (unbegründet) zurück.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Senats und der der Entscheidung zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen (Bl. 104 ff. d.A.).