Der Senat schließt sich den sorgfältigen und rechtlich zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung an. Auch im Rechtsmittelverfahren sind keine ergänzenden Gründe vorgetragen worden noch ersichtlich geworden, die eine abweichende Entscheidung begründen könnten.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Abhebungen vom Konto im Jahre 1997 erfolgt sind. Trotz dieses Verhaltens der Ehefrau hat der Ehemann nicht die Scheidung begehrt, obwohl sich dies nach § 1565 Abs. 2 BGB aufgedrängt hätte. Erst die Ehefrau hat im August 2000 den Antrag auf Scheidung gestellt.
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