OLG Naumburg - Beschluss vom 22.04.2005
8 UF 15/05
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FuR 2005, 423
OLGReport-Naumburg 2005, 818
Vorinstanzen:
AG Zeitz, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 297/00

Kein Auschluss oder Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen (unberechtigtem) abheben von Geldern von einem Konto während der Ehe

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.04.2005 - Aktenzeichen 8 UF 15/05

DRsp Nr. 2005/10662

Kein Auschluss oder Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen (unberechtigtem) abheben von Geldern von einem Konto während der Ehe

»Hebt ein Ehegatte - unberechtigt - Gelder von einem Konto ab, begründet dies weder einen Ausschluss noch eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs, wenn die Eheschliessung 1964 erfolgte, der Vorfall in das Jahr 1997 fällt und der nicht von der Abhebung betroffene Ehegatte erst Jahre nach dem Vorfall Scheidungsantrag erhebt.«

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Senat schließt sich den sorgfältigen und rechtlich zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung an. Auch im Rechtsmittelverfahren sind keine ergänzenden Gründe vorgetragen worden noch ersichtlich geworden, die eine abweichende Entscheidung begründen könnten.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Abhebungen vom Konto im Jahre 1997 erfolgt sind. Trotz dieses Verhaltens der Ehefrau hat der Ehemann nicht die Scheidung begehrt, obwohl sich dies nach § 1565 Abs. 2 BGB aufgedrängt hätte. Erst die Ehefrau hat im August 2000 den Antrag auf Scheidung gestellt.