Der zulässige Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das unter dem o.g. Aktenzeichen geführte Finanzstreitverfahren wegen des Haftungsbescheids vom 22.01.2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.05.2003 ist nur im tenorierten Umfang begründet. Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.
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