FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 12.01.2004
5 K 1556/03
Normen:
AO (1977) § 166 § 69 ; FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ; BGB § 1360a Abs. 4 ;

Kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten im Verfahren wegen Haftung für Lohnsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.01.2004 - Aktenzeichen 5 K 1556/03

DRsp Nr. 2004/6805

Kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten im Verfahren wegen Haftung für Lohnsteuer

1. Ein Ehegatte hat keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten nach § 1360a Abs. 4 BGB, wenn sich der Rechtsstreit des einen Ehegatten in der Hauptsache gegen einen Haftungsanspruch aus § 69 AO richtet. 2. § 166 AO ist auf sonstige Verwaltungsakte wie die Festsetzung von Verspätungszuschlägen, die nach § 130 ff. AO jederzeit abänderbar sind, nicht anwendbar.

Normenkette:

AO (1977) § 166 § 69 ; FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ; BGB § 1360a Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das unter dem o.g. Aktenzeichen geführte Finanzstreitverfahren wegen des Haftungsbescheids vom 22.01.2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.05.2003 ist nur im tenorierten Umfang begründet. Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.