Streitig ist die Auslegung des in § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz 1999 (EStG) enthaltenen Begriffs der "Einkünfte".
Die Tochter des Klägers, ... beendete am 08. Juli 1999 ihre Ausbildung bei der ..., als Industriemechanikerin.
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