OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.03.2024
12 A 168/23
Normen:
BGB § 1631 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 678/22

Inobhutnahme der Kinder wegen konkreter Gefährdung des Kindeswohls

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2024 - Aktenzeichen 12 A 168/23

DRsp Nr. 2024/6359

Inobhutnahme der Kinder wegen konkreter Gefährdung des Kindeswohls

Eine Gefahr ist i.S.d. Jugendrechts anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen ex-ante-Betrachtung bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens ein Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt jedoch keine Gewissheit des Schadenseintritts, ist hingegen unzureichend zur Annahme einer Gefahr. Geht es hingegen um den Schutz besonders hochwertiger Schutzgüter, kann aus diesem Grund auch bereits eine entfernte Schadensmöglichkeit die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 1631 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den vom Senat allein zu prüfenden Gründen, die der Kläger im Zulassungsverfahren vorgebracht hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe werden nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor.