OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.03.2001
1 WF 292/00
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2001, 145
Vorinstanzen:
AG Seligenstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 47/97

Hinweispflicht des Gerichts bei fehlenden Unterlagen auf Seiten des Antragstellers nach § 118 Abs. 2 ZPO

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2001 - Aktenzeichen 1 WF 292/00

DRsp Nr. 2002/10821

Hinweispflicht des Gerichts bei fehlenden Unterlagen auf Seiten des Antragstellers nach § 118 Abs. 2 ZPO

Gemäß § 118 Abs. 2 ZPO obliegt es dem Gericht, bei dem Antragsteller auf die Erganzung und Vervollständigung seiner Angaben hinzuwirken und, falls dies nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist geschieht, den Antrag zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des im Januar 1997 eingeleiteten Scheidungsverbundverfahrens mit Schriftsatz vom 18.02.1997 Prozeßkostenhilfe beantragt und angekündigt, die Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Dies ist in der Folgezeit nicht geschehen; sie ist im Laufe des Verfahrens, in dem mehrere Termine stattgefunden haben, auch nicht von Seiten des Gerichts daran erinnert worden.