BayObLG - Beschluss vom 30.05.2001
3Z BR 76/01
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2; BVormVG § 1 Abs. 3 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 131
NJW-RR 2001, 1446
OLGReport-BayObLG 2002, 118
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 23615/00
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 703 XVII 01599/97

Härteausgleich für den Betreuer eines vermögenden Betreuten

BayObLG, Beschluss vom 30.05.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 76/01

DRsp Nr. 2001/11167

Härteausgleich für den Betreuer eines vermögenden Betreuten

»1. Für die Entscheidung, ob, für welche Zeit und in welcher Höhe einem Rechtsanwalt als Betreuer eines vermögenden Betreuten im Hinblick auf die Neuregelung des Betreuervergütungsrechts ein Härteausgleich gewährt werden kann, kann insbesondere von Bedeutung sein, seit wann er Betreuungen berufsmäßig führt, in welchem Ausmaß diese Tätigkeit die Struktur und die Organisation seiner Kanzlei sowie seine Einkommenssituation geprägt hat, welche Anforderungen eine etwa notwendige Anpassung der Kanzleistruktur und -organisation an die durch die Änderung des Betreuervergütungsrechts bedingte Minderung der Einkünfte erfordert und in welchem Umfang er im Abrechnungszeitraum angefallene Tätigkeiten als Aufwendungsersatz abrechnet.2. Auch wenn der Tatrichter diese Umstände nach § 12 FGG grundsätzlich, von Amts wegen zu ermitteln hat, trifft den Betreuer insoweit eine Darlegungslast.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2; BVormVG § 1 Abs. 3 ; FGG § 12 ;

Gründe

I.