OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.04.2024
5 WF 31/24
Normen:
BGB § 1779; BGB § 1775; BGB § 1778;
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 18.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 226/13
AG Freiburg, vom 27.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 701 F 848/18

Geschwister als Vormund für minderjährige Geschwisterkinder

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.2024 - Aktenzeichen 5 WF 31/24

DRsp Nr. 2024/9252

Geschwister als Vormund für minderjährige Geschwisterkinder

Nach der Reform des Vormundschaftsrecht können zwei Geschwister, die über viele Jahre die Vormundschaft für ihre minderjährigen Geschwister ausgeübt haben, zwar nicht mehr gemeinschaftlich die Vormundschaft ausüben, jedoch jeweils als Einzelvormund für ein minderjähriges Geschwisterkind verantwortlich bleiben.

Tenor

I. Auf die Beschwerden der bisherigen Vormünder wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 27.02.2024 (701 F 848/18) in den Ziffern 1 bis 3 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 18.08.2014 (25 F 226/13) wird Herr R. als Vormund für das Kind O., geboren am 2008, entlassen. Die Vormundschaft für O. wird nunmehr von Frau R. als Einzelvormündin fortgeführt.

2.

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 18.08.2014 (25 F 226/13) wird Frau R. als Vormündin für das Kind F., geboren 2009, entlassen. Die Vormundschaft für F. wird nunmehr von Herrn R. als Einzelvormund fortgeführt.

II. Damit ist die Vormundschaft durch Herrn A. beendet.

III. Von der Erhebung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.