OLG Zweibrücken - Beschluss vom 17.01.2001
2 WF 91/00
Normen:
HausratsVO § 21 Abs. 3 ; BGB § 1361b ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2001, 317
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, - Vorinstanzaktenzeichen F 301/00

Geschäftswert des Antrags auf Zuweisung der ehelichen Wohnung während Getrenntlebens - Höhe des halbjährigen Mietzinses

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.01.2001 - Aktenzeichen 2 WF 91/00

DRsp Nr. 2001/9736

Geschäftswert des Antrags auf Zuweisung der ehelichen Wohnung während Getrenntlebens - Höhe des halbjährigen Mietzinses

»In Übereinstimmung mit der allgemeinen Meinung in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung setzt der Senat nunmehr den Geschäftswert des Antrags auf Zuweisung der ehelichen Wohnung für die Zeit des Getrenntlebens grundsätzlich entsprechend der Höhe des halbjährigen Mietzinses fest; die frühere abweichende Auffassung (JurBüro 1988,339) ist aufgegeben.«

Normenkette:

HausratsVO § 21 Abs. 3 ; BGB § 1361b ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die im Verfahren nach der Hausratsverordnung getroffene selbständige Kostenentscheidung; sie ist statthaft nach § 20a Abs. 2 FGG (vgl. Soergel, BGB 12. Aufl. § 20 HauaratsVO Rn. 4) und auch im Übrigen zulässig.

Insbesondere ist der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200, DM (§ 20a Abs. 2 FGG) erreicht; dabei kommt es auf den Betrag der Kosten an, die dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung auferlegt sind und von denen er freigestellt werden will (Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit 7. Aufl. § 20a Rn. 16); dies sind hier die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellern.