Die Antragstellerin zu 1) ist die geschiedene Ehefrau, die Antragsteller zu 2) und zu 3) sind die ehelichen Kinder des Antragsgegners. Die im Jahre 1969 in Österreich geschlossene Ehe wurde durch Beschluß des Bezirksgerichts Völkermarkt (Österreich) vom 6. Juni 1979 geschieden. Am selben Tag schlossen die Eheleute folgenden gerichtlichen Vergleich:
1. Herr W Y verpflichtet sich ab 1.7.1979 der Frau F Y einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 3.000 ... jeweils bis zum Zehnten eines jeden Monates im vorhinein bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
2. Hinsichtlich der zu erbringenden Unterhaltsleistungen wird Wertsicherung nach dem Index der Verbraucherpreise 1976 = 100 vereinbart, wobei als Basis die Indexziffer für Juli 1979 zu gelten hat.
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