Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts in isolierten Familiensachen nach FGG
1. In Familiensachen nach dem FGG, die sorge- und umgangsrechtliche Angelegenheiten für Kinder betreffen, richtet sich die Festsetzung von Gebühren beigeordneter Rechtsanwälte nach § 118 Abs. 1BRAGO, wonach eine Rahmengebühr von 5/10 bis 10/10 der vollen Gebühr anfällt. Dabei bestimmt sich die Gebühr im Einzelfall nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO.2. Mit der Anhörung des Jugendamtes, der betroffenen Kinder und der Eltern entsteht keine Gebühr für eine Beweisaufnahme gemäß § 118 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGO, da insoweit das Gericht lediglich den aus §§ 49a, 50a und 50b FGG folgenden Anhörungspflichten genügt.