Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin das Kindergeld für ihre im Juni 1989 geborene Tochter T zusteht.
T erwarb im Juni 2008 die allgemeine Hochschulreife. Das Kindergeld wurde der Klägerin gemäß der eingereichten Schulbescheinigung bis einschließlich Juli 2008 ausgezahlt.
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