Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - H vom 10.02.2014 - Nichtabhilfeentscheidung vom 18.03.2014 - aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die mit Schriftsatz des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 01.11.2013 gestellten Eintragungsanträge nicht aus den Gründen dieser Entscheidungen zurückzuweisen.
I.
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