OLG Karlsruhe - Beschluss vom 01.03.2024
20 WF 18/24
Normen:
FamGKG § 42 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 349
FamRB 2024, 288
Vorinstanzen:
AG Ettlingen, vom 12.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 176/23

Festsetzung des Verfahrenswertes für die Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplitting

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2024 - Aktenzeichen 20 WF 18/24

DRsp Nr. 2024/6551

Festsetzung des Verfahrenswertes für die Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplitting

Die Festsetzung des Verfahrenswerts bei einem Antrag auf Zustimmung zum Realsplitting erfolgt mangels anderweitig einschlägiger Wertvorschriften nach § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem gerichtlichen Ermessen. Hierbei legt das Gericht den zu erwartenden steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteile auf Antragsgegnerseite zugrunde. Entscheidend ist hierbei der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ettlingen vom 12.01.2024, Az. 2 F 176/23, in Ziffer 2 der Entscheidungsformel wie folgt abgeändert:

Der Verfahrenswert wird in Abänderung des Beschlusses vom 28.11.2023 unter II. auf 409,41 € festgesetzt.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 42 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Ettlingen vom 12.01.2024, Az. 2 F 176/23.