OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.03.2024
7 WF 25/24
Normen:
RVG § 18 Abs. 1 Nr. 14;
Fundstellen:
AGS 2024, 279
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 29.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 521 F 2021/20

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in einem Vollstreckungsverfahren zum Umgang

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.03.2024 - Aktenzeichen 7 WF 25/24

DRsp Nr. 2024/9381

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in einem Vollstreckungsverfahren zum Umgang

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 29. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 18 Abs. 1 Nr. 14;

Gründe

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in einem Vollstreckungsverfahren zum Umgang.

Am 23.07.2020 regte der Kindesvater die familiengerichtliche Regelung des Umgangs zwischen ihm und seinem am XX.XX.2017 geborenen Sohn X an. In einem Erörterungstermin vom 17.09.2020 schlossen die Kindeseltern einen Vergleich, wonach der Kindesvater in den geraden Kalenderwochen von Donnerstag bis Montag und in den ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag bis Freitag zum Umgang mit X berechtigt ist. Der Vergleich wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 23.10.2020 (Az.: 521 F 2021/20 UG) familiengerichtlich gebilligt.