I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 7) gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten zu 2) bis 7) haben die der Beteiligten zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde wird jeweils auf 135.000,00 € festgesetzt; insoweit wird der Beschluss des Landgerichts abgeändert.
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