OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.03.2001
3 UF 321/99
Normen:
BGB § 1618 ;
Vorinstanzen:
AG Friedberg, - Vorinstanzaktenzeichen F 480/99

Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung durch das Familiengericht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.03.2001 - Aktenzeichen 3 UF 321/99

DRsp Nr. 2002/10827

Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung durch das Familiengericht

Nach § 1618 S. 4 BGB kann das Familiengericht die Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes ersetzen, wenn die Erteilung des Namens zum Wohle des Kindes unabdingbar notwendig ist, alleine der Umstand, daß sie dem Wohle des Kindes dient, ist nicht ausreichend .

Normenkette:

BGB § 1618 ;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - den Antrag der Antragsteller zur Änderung des Familiennamens des Kindes xxx xx zurückgewiesen. Das Familiengericht hat die Notwendigkeit der Namensänderung zum Wohle des Kindes als nicht gegeben angesehen.

Gegen den, den Antragstellern nicht zugestellten Beschluß vom 13. 10. 1999 haben diese mit Schriftsatz vom 10. 11. 1999, am gleichen Tage beim Amtsgericht - Familiengericht - Friedberg eingegangen, Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel wurde dann an das Oberlandesgericht Frankfurt weitergeleitet, bei dem es am 19. 11. 1999 eingegangen ist.