AG Bruchsal, vom 10.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 119/02
Ermittlung des Geschäftswertes für das Verfahren nach § 1361b Abs. 1 BGB
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 20 WF 117/02
DRsp Nr. 2003/8550
Ermittlung des Geschäftswertes für das Verfahren nach § 1361b Abs. 1BGB
»Der Geschäftswert des Verfahrens nach § 1361 b Abs. 1BGB bemisst sich auch nach Aufhebung des § 21HausratsVO und dessen Ersetzung durch § 100 Abs. 3KostO nach dem halbjährigen Geschäftswert.«
Die nach §§ 9 Abs. 2BRAGO, 25 Abs. 3GKG zulässige Beschwerde ist nicht gerechtfertigt. Der Geschäftswert bemißt sich im Verfahren nach § 1361 b Abs. 1BGB nach dem halbjährigen Mietwert.
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