Das gemäß den §§
Der zu Lasten des Antragstellers ergangene Kostenansatz der Staatskasse - Ersatz der Auslagen für ein Sachverständigengutachten in Höhe von 2.090,64 Euro - kann keinen Bestand haben, weil es an der erforderlichen Kostengrundentscheidung des Familiengerichts fehlt.
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