Entscheidung durch Teilurteil nach Abtrennung einer Folgesache
OLG Naumburg, Urteil vom 02.01.2003 - Aktenzeichen 8 UF 249/02
DRsp Nr. 2004/15017
Entscheidung durch Teilurteil nach Abtrennung einer Folgesache
»Die Abtrennung einer Scheidungsfolgesache qualifiziert die ergehende Entscheidung als Teilurteil. Die spätere Schlussentscheidung ist nach § 629ZPO als Schlussurteil zu verkünden, und erst mit diesem kann eine Kostenentscheidung nach § 93aZPO ergehen.«