BayObLG - Beschluß vom 05.04.2001
3Z AR 17/01
Normen:
FGG §§ 5, 46 Abs. 2, § 65a;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg - XVII 1684/92 - und AG Weißenburg i.Bay. - 7 AR 21/01 ,

Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts über die Abgabe eines Betreuungsverfahrens

BayObLG, Beschluß vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 3Z AR 17/01

DRsp Nr. 2001/11770

Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts über die Abgabe eines Betreuungsverfahrens

»Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, wenn bereits ein (nicht zuständiges) Landgericht über die Abgabe eines Betreuungsverfahrens entschieden hat.«

Normenkette:

FGG §§ 5, 46 Abs. 2, § 65a;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Nürnberg führt für den Betroffenen ein Betreuungsverfahren und will dieses an das Amtsgericht Weißenburg i.Bay. abgeben, weil der Betroffene seit längerem im Bezirk dieses Gerichts lebt. Das Amtsgericht Weißenburg i.Bay. ist mit der Abgabe einverstanden. Da die Betreuerin dem beabsichtigten Zuständigkeitswechsel nicht zustimmt, hat das Amtsgericht Nürnberg den Vorgang zunächst dem Landgericht Nürnberg-Fürth vorgelegt. Dieses hat mit Beschluß vom 19.2.2001 das Amtsgericht Weißenburg i.Bay. als zukünftig zuständiges Gericht bestimmt. Im Hinblick auf die fehlende Zuständigkeit des Landgerichts für die Bestimmung hält sich das Amtsgericht Weißenburg i.Bay. für unzuständig, während das Amtsgericht Nürnberg ebenfalls seine Zuständigkeit nicht (mehr) für gegeben hält. Im Hinblick darauf hat das Amtsgericht Nürnberg die Sache nunmehr dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.