»1. Die gerichtliche Regelung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge unterliegt den gleichen Eingriffsvoraussetzungen wie die Regelung der elterlichen Sorge insgesamt. Eine Entscheidung durch das Familiengericht ist subsidiär. Vorher ist festzustellen und zu begründen, dass und warum eine Kooperation unter den Eltern ausgeschlossen ist.2. Haben Eltern sich über den Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil mit Bindungswillen geeinigt, bedarf es keiner gerichtlichen Regelung hierüber, weil sich der nicht betreuende Elternteil nicht einseitig von seiner Einwilligung lösen kann (Anschließung an OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 39).3. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht darf nicht auf einen Elternteil übertragen werden, damit dieser - auch von ihm verursachte - Umgangskonflikte einseitig entscheiden kann.«