BGH - Beschluss vom 15.05.2024
XII ZB 122/22
Normen:
VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3; KWBG Art. 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KWBG Art. 3;
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 15.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 939/21
OLG Nürnberg, vom 23.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 1106/21

Einbeziehung eines erworbenen Anspruchs auf Pflichtehrensold in den Versorgungsausgleich; Gesamtbetrag des vom Ehemann bezogenen Pflichtehrensolds als Ausgangspunkt der Berechnung von Ehezeitanteil und des Ausgleichswerts

BGH, Beschluss vom 15.05.2024 - Aktenzeichen XII ZB 122/22

DRsp Nr. 2024/8474

Einbeziehung eines erworbenen Anspruchs auf Pflichtehrensold in den Versorgungsausgleich; Gesamtbetrag des vom Ehemann bezogenen Pflichtehrensolds als Ausgangspunkt der Berechnung von Ehezeitanteil und des Ausgleichswerts

Der Pflichtehrensold nach dem bayerischen Kommunalwahlbeamtengesetz dient den Versorgungszwecken nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG und ist deshalb im Versorgungsausgleich auszugleichen (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 139/09 - FamRZ 2011, 1287).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Februar 2022 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Wert: bis 3.000 €

Normenkette:

VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3; KWBG Art. 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KWBG Art. 3;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Einbeziehung eines nach den Vorschriften des bayerischen Kommunalwahlbeamtengesetzes (Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen vom 24. Juli 2012, GVBl. S. 366; im Folgenden: KWBG) erworbenen Anspruchs auf Ehrensold in den Versorgungsausgleich.

Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) hatten am 24. Mai 1979 die Ehe geschlossen. Der Ehemann amtierte seit Mai 2002 als ehrenamtlicher erster Bürgermeister in der bayerischen Gemeinde G. und wurde durch Wiederwahl in den Jahren 2008 und 2014 in diesem Amt bestätigt.