I.
Die 1995 geborene "A" und der 1996 geborene "B" sind die ehelichen Kinder der Beteiligten zu 1 und 2 und erhielten als Geburtsnamen den Ehenamen der Eltern "E", den diese nach dem Namen des Beteiligten zu 2 bestimmt hatten. Die Ehe der Eltern wurde 1999 geschieden; die Beteiligten zu 1 und 2 blieben für die Kinder weiterhin gemeinsam sorgeberechtigt. Am 30.4.1999 heiratete die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 3, dessen Geburtsname "F" zum Ehenamen bestimmt wurde. Aus der Ehe der Beteiligten zu 1 mit dem Beteiligten zu 3 ging im Juni 1999 ein Kind hervor, das kraft Gesetzes den Geburtsnamen "F" erhielt.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|