Auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 20.07.2016 wird dieser in Ziff. 1 des Beschlusstenors wie folgt abgeändert:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, welche Küchenschränke und -teile aus der beigefügten Aufstellung von Möbel ...[A] vom 15.06.2007 sie in ihrem Besitz hat.
2.Die Kostenentscheidung einschließlich der Entscheidung über die im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 20.07.2016 in Ziff. 2 geregelte Kostenlast des Verfahrens der ersten Instanz bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten.
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