Die befristete Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6,
Auf das Rechtsverhältnis der Parteien - die Antragstellerin besitzt die deutsche und der Antragsgegner die türkische Staatsangehörigkeit - ist gemäß den Art. 17 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB deutsches materielles Recht anzuwenden, weil beide Ehegatten in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
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