Aufgrund des Abänderungsbegehrens des Klägers hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung den ursprünglichen Unterhaltstitel des Amtsgerichts - Familiengericht - Weilburg vom 10.03.1999 auf Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 500,-- EUR reduziert. Auf das Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Die Beklagte hat auf ihre Bewerbungen weitere Absagen erhalten und daraufhin eine Tätigkeit als Büroassistentin/Sachbearbeiterin angenommen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses sowie der Höhe des Einkommens der Beklagten wird auf die in den Akten befindlichen Gehaltsbescheinigungen sowie den Arbeitsvertrag vom 12.09.2002 verwiesen.
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