Das Rechtsmittel ist gemäß den §§ 269 Abs. 3 Satz 5, 567 Abs. 2 Satz 1, 577 ZPO zulässig; insbesondere ist der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 Satz 1 ZPO mehr als 200,-- DM - erreicht.
Hierbei berücksichtigt der Senat, dass der Beklagte seiner Prozessbevollmächtigten bereits ein unbedingtes Prozessmandat erteilt hatte und somit die Prozessgebühr des §
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
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