OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.03.2001
1 UF 22/01
Normen:
BGB § 1570 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2001, 162
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 562/98

Durchschnittsbildung; Zuflussprinzip, Abflussprinzip; Dreijahreszeitraum

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.03.2001 - Aktenzeichen 1 UF 22/01

DRsp Nr. 2002/10813

Durchschnittsbildung; Zuflussprinzip, Abflussprinzip; Dreijahreszeitraum

»Zufluß-Abflußprinzip bei der Bewertung des durchschnittlichen Einkommen des Unterhaltsschuldners«

Normenkette:

BGB § 1570 ;

Gründe:

Mit dem genannten Verbundurteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsgegner (Parteibezeichnungen entsprechend der Hauptsache erster Instanz) verurteilt, ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragstellerin monatlich 1.177,57 DM Unterhalt zu zahlen. Die weitergehende Klage, gerichtet auf insgesamt 1.785,20 DM monatlich, hat es abgewiesen.

Gegen Letzteres möchte die Antragstellerin Berufung einlegen mit dem Ziel der Verurteilung des Antragsgegners entsprechend ihrem erstinstanzlichen Begehren. Die von ihr hierfür beantragte Prozesskostenhilfe kann ihr mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) nicht bewilligt werden.