OLG Hamm - Urteil vom 02.02.2007
9 UF 19/06
Normen:
BGB § 134 ; BGB § 1600 Abs. 4 ; ESchG § 9 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 630
NJW 2007, 3733
OLGReport-Hamm 2007, 650
Vorinstanzen:
AG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 130 F 67/05

Durchführung einer künstlichen Befruchtung nach § 1600 Abs. 4 BGB in Selbstvornahme

OLG Hamm, Urteil vom 02.02.2007 - Aktenzeichen 9 UF 19/06

DRsp Nr. 2007/16161

Durchführung einer künstlichen Befruchtung nach § 1600 Abs. 4 BGB in Selbstvornahme

1. Eine künstliche Befruchtung i.S.v. § 1600 Abs. 4 BGB setzt nicht notwendigerweise die Anwendung standesrechtlich geordneter medizinischer Techniken unter Anwesenheit ärztlicher Assistenz voraus, sondern kann auch in Selbstvornahme durchgeführt werden, sofern diese unter Zuhilfenahme technischer Mittel erfolgt. 2. Der Einwilligung des Mannes zur künstlichen Befruchtung nach § 1600 Abs. 4 BGB steht der Arztvorbehalt aus § 9 ESchG nicht entgegen.

Normenkette:

BGB § 134 ; BGB § 1600 Abs. 4 ; ESchG § 9 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ficht die Vaterschaft für die am 19.10.2004 geborenen Beklagte an.

Zum Zeitpunkt der Geburt der Beklagten war der Kläger mit der Kindesmutter, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, verheiratet.

Die Beklagte ist durch eine künstliche Befruchtung gezeugt worden, die ohne ärztliche Hilfe durchgeführt wurde.

Der Kläger hat behauptet, lediglich mit einem Versuch einer künstlichen Befruchtung einverstanden gewesen zu sein, nicht aber mit einem zweiten, der zur Zeugung der Beklagten geführt hat.