Bindungswirkung einer Verweisung an das Familiengericht nach Überleitung in das streitige Verfahren
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.02.2003 - Aktenzeichen 1 UFH 1/03
DRsp Nr. 2004/15008
Bindungswirkung einer Verweisung an das Familiengericht nach Überleitung in das streitige Verfahren
Die Verweisung einer in das streitige Verfahren übergeleiteten Mahnsache, in der ein Dritter, nämlich die Schwester des Unterhaltsberechtigten, Aufwendungsersatz gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten geltend macht, an das Familiengericht ist nicht objektiv willkürlich und damit bindend.