BGH - Beschluss vom 05.06.2024
XII ZB 589/23
Normen:
VBVG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 26.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 800D XVII 373/23
LG Aachen, vom 19.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 266/23

BGH - Beschluss vom 05.06.2024 (XII ZB 589/23) - DRsp Nr. 2024/9497

BGH, Beschluss vom 05.06.2024 - Aktenzeichen XII ZB 589/23

DRsp Nr. 2024/9497

Einem beruflichen Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten übertragen wurde, steht für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger Mietwohnung in ein Pflegeheim und der Beendigung dieses Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. April 2024 - XII ZB 559/23 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 19. Dezember 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 90 €

Normenkette:

VBVG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 begehrt als berufliche Betreuerin des Betroffenen die Festsetzung einer gesonderten Vergütungspauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG.

Die Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluss vom 13. März 2023 zur beruflichen Betreuerin des nicht mittellosen Betroffenen bestellt. Ihr wurde ein umfassender Aufgabenkreis übertragen, der unter anderem den Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten umfasst.