Die gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt mit der Begründung, der Beklagte sei überschuldet, hat Erfolg. Weder Aussichtslosigkeit des geltend gemachten Anspruchs noch Mutwilligkeit (§ 114 ZPO) stehen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe von vornherein entgegen, vielmehr bietet die Klage teilweise hinreichend günstige Erfolgsaussichten.
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