Streitig ist, ob bei der Ermittlung der Einkünfte für die Anwendung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) Beiträge einer Beamtenanwärterin zur privaten Krankenversicherung zu berücksichtigen sind.
Die am 10.10.1975 geborene Tochter T. T. des Klägers (Kl.) legte am 16.11.2000 die Prüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I ab. Seit dem 01.02.2001 leistete sie den Vorbereitungsdienst als beamtete Lehramtsanwärterin in B.-Stadt.
Mit Schreiben vom 19.01.2001 zeigte der Kl. diesen Sachverhalt der beklagten Familienkasse an und beantragte die Einstellung der Zahlung des Kindergeldes, da im Hinblick auf den monatlichen Bruttolohn seiner Tochter von etwa 1.900 DM noch nicht überschaut werden könne, ob der Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten werde.
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