OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.07.2001
2 UF 171/01
Normen:
ZPO § 115 ;
Vorinstanzen:
AG Kirchhain, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 283/00

Berücksichtigung einer Lebensversicherung bei Antrag auf PKH

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2001 - Aktenzeichen 2 UF 171/01

DRsp Nr. 2002/10767

Berücksichtigung einer Lebensversicherung bei Antrag auf PKH

Eine Lebensversicherung ist vor Bewilligung von PKH als Vermögenswert einzusetzen. Ggf. ist eine Zwischenfinanzierung zumutbar.

Normenkette:

ZPO § 115 ;

Gründe:

Die Parteien sind seit dem 25. November 1966 verheiratet. Seit 19. Februar 2000 leben sie getrennt. Zu diesem Zeitpunkt ist die Klägerin aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und lebt gegenwärtig bei ihrem Bruder. Sie war in den letzten Jahren nicht mehr erwerbstätig und bezeichnet sich selbst im Hinblick auf eine Krebserkrankung, eines Bronchialleidens sowie Beschwerden aufgrund von Arthrose als erwerbsunfähig.

Der Beklagte ist vorpensionierter Beamter.

Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin den Beklagten auf Trennungsunterhalt in Anspruch. Durch das Urteil, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.823 DM ab Februar 2000 bis Dezember 2000 und für die Zeit danach zu monatlich 1.573 DM verurteilt. In Höhe von monatlich 600 DM beruht das Urteil auf dem Anerkenntnis des Beklagten.

Gegen dieses ihm am 21. Juni 2001 zugestellte Urteil beabsichtigt der Beklagte die Einlegung einer Berufung, mit der er Klageabweisung anstrebt, soweit er den Unterhaltsanspruch nicht anerkannt hat. Das Prozeßkostenhilfegesuch ist am 5. Juli 2001 beim Senat eingegangen.