I. Im Geburtenbuch ist das Geschlecht des Antragstellers mit "männlich" angegeben. Dem Eintrag lag die Geburtsanzeige des Krankenhauses zugrunde, in der die Geschlechtsbezeichnung "männlich" teilweise durchgestrichen und vollständig unterstrichen war. An der Geschlechtsbezeichnung "weiblich" wurden keine Veränderungen vorgenommen. Unter dem Formulartext findet sich der Hinweis:
"Nichtzutreffendes bitte streichen."
Der Antragsteller, der eine geschlechtsanpassende Operation hat vornehmen lassen, hat zuletzt beantragt, den Geburtseintrag Nr. ... des Standesamts T., Jahrgang 1958 "dahin gehend zu berichtigen, dass das Geschlecht des Kindes weiblich war". Sein Antrag blieb beim Amts- und Landgericht ohne Erfolg. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.
II.
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