Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I. Die Beteiligten A und B sind Eltern des Kindes C, geboren am ....2000. Sie sind und waren nicht miteinander verheiratet. Das Amtsgericht - Familiengericht - Flensburg übertrug dem Antragsgegner durch Beschluss vom 26.04.2005 (95 F 76/05) die alleinige elterliche Sorge für C.
Am 26.03.2010 besuchte C im Rahmen eines Umgangswochenendes seine in E lebende Mutter, bei der auch deren erwachsene Tochter zu Besuch weilte. Dieser erzählte C u. a., der Vater habe ihn am Geschlechtsteil angefasst.
Die Antragstellerin hat über die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts E am 29. März 2010 beantragt, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.
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