Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Blomberg vom 29.9.2009 und den Nichtabhilfebeschluss vom 16.10.2009 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt, es jedoch abgelehnt, ihm seine Verfahrensbevollmächtigte als Rechtsanwältin beizuordnen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12.10.2009, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Die gemäß den §§ 76 Abs.2 FamFG, 127 Abs.2 Satz 2, 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss und der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts sind richtig, weil die für eine anwaltliche Beiordnung erforderlichen Voraussetzungen (§ 78 Abs. 2 FamFG) nicht gegeben sind.
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