I.
Mit dem angefochtenen Beschluß bewilligte das Amtsgericht dem Kläger Prozeßkostenhilfe für eine Ehelichkeitsanfechtungsklage, versagte ihm aber die begehrte Beiordnung der Rechtsanwältin Bxxxxxxx Rxxxx in xxxxx. Hiergegen beschwert sich der Kläger. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab.
II.
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