OLG Hamm - Beschluß vom 24.01.1995
1 UF 403/94
Normen:
BGB § 1361 § 1569 § 1601 ; ZPO § 108 Abs. 1 § 707 Abs. 1 S. 2 § 712 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 113
OLGReport-Hamm 1995, 167

Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne des § 707 ZPO

OLG Hamm, Beschluß vom 24.01.1995 - Aktenzeichen 1 UF 403/94

DRsp Nr. 1996/3304

Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne des § 707 ZPO

1. Es stellt einen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne des § 707 ZPO dar, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Unterhaltsgläubigers aller Voraussicht nach zu erwarten ist, daß der Unterhaltsschuldner vorläufig vollstreckten Unterhalt bei Obsiegen in der zweiten Instanz nicht ohne weiteres zurückerlangen kann.2. Der Schuldner ist nicht zur Sicherheitsleistung in der Lage, wenn er durch Vorlage eines Schreibens der Bank glaubhaft macht, daß er eine selbstschuldnerische Bürgschaft nicht erhält und seine sonstige wirtschaftliche Lage Sicherheitsleistung auf andere Weise mehr als unwahrscheinlich erscheinen läßt.

Normenkette:

BGB § 1361 § 1569 § 1601 ; ZPO § 108 Abs. 1 § 707 Abs. 1 S. 2 § 712 Abs. 1 ;

Gründe: