Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne des § 707 ZPO
OLG Hamm, Beschluß vom 24.01.1995 - Aktenzeichen 1 UF 403/94
DRsp Nr. 1996/3304
Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne des § 707ZPO
1. Es stellt einen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne des § 707ZPO dar, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Unterhaltsgläubigers aller Voraussicht nach zu erwarten ist, daß der Unterhaltsschuldner vorläufig vollstreckten Unterhalt bei Obsiegen in der zweiten Instanz nicht ohne weiteres zurückerlangen kann.2. Der Schuldner ist nicht zur Sicherheitsleistung in der Lage, wenn er durch Vorlage eines Schreibens der Bank glaubhaft macht, daß er eine selbstschuldnerische Bürgschaft nicht erhält und seine sonstige wirtschaftliche Lage Sicherheitsleistung auf andere Weise mehr als unwahrscheinlich erscheinen läßt.