OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.02.2010
10 UF 139/09
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 10.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 27/09

Begriff der unbilligen Härte i.S. von § 1587c Nr. 1 BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2010 - Aktenzeichen 10 UF 139/09

DRsp Nr. 2010/2729

Begriff der unbilligen Härte i.S. von § 1587c Nr. 1 BGB

1. Das Ausgleichsergebnis ist erst dann grob unbillig i.S. von § 1587c Nr. 1 BGB, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich die sichere Prognose getroffen werden kann, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig angemessen abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist. 2. Nicht jede Ungleichheit in der Versorgung rechtfertigt die Anwendung der Härteklausel.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 10. August 2009 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer II. des Tenors) wird zurückgewiesen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 a.F.;

Gründe:

I.