Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zerbst vom 24.11.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren, insoweit in Abänderung der Wertfestsetzung im angefochtenen Beschluss (dort Ziffer 6.), auf jeweils 1.000,00 Euro festgesetzt.
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