BGH - Beschluss vom 20.12.2023
XII ZB 117/23
Normen:
AEUV Art. 267; VO 1259/2010/EU Art. 8;
Fundstellen:
MDR 2024, 231
FamRB 2024, 95
FamRZ 2024, 343
NZI 2024, 238
NJW 2024, 856
FK 2024, 64
NZI 2024, 316
FuR 2024, 193
Rpfleger 2024, 268
NZFam 2024, 444
ErbR 2024, 391
BGHZ 239, 190
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 152 F 8176/21
KG, vom 27.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 33/22

Beeinflussung der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Empfangsstaat durch die Entsendung als Diplomat; Physische Präsenz der Ehegatten in einem Staat von gewisser Dauer

BGH, Beschluss vom 20.12.2023 - Aktenzeichen XII ZB 117/23

DRsp Nr. 2024/1080

Beeinflussung der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Empfangsstaat durch die Entsendung als Diplomat; Physische Präsenz der Ehegatten in einem Staat von gewisser Dauer

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-VO) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Nach welchen Kriterien ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten iSv Art. 8 lit. a und b Rom III-VO zu bestimmen, insbesondere - beeinflusst die Entsendung als Diplomat die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Empfangsstaat oder steht sie einer solchen sogar entgegen? - muss die physische Präsenz der Ehegatten in einem Staat von gewisser Dauer gewesen sein, bevor davon ausgegangen werden kann, dass dort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde? - setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein gewisses Maß an sozialer und familiärer Integration in dem betreffenden Staat voraus?

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

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