BayObLG - Beschluß vom 24.03.1993
3Z BR 61/93
Normen:
FGG § 67 Abs. 2, § 70b;
Fundstellen:
BayObLGZ 1993 Nr.30
FamRZ 1993, 990

BayObLG - Beschluß vom 24.03.1993 (3Z BR 61/93) - DRsp Nr. 1993/3646

BayObLG, Beschluß vom 24.03.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 61/93

DRsp Nr. 1993/3646

1. Ein in erster Instanz bestellter Verfahrenspfleger kann zwar noch Beschwerde gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts einlegen, nicht aber die weitere Beschwerde gegen die die Erstbeschwerde zurückweisende Entscheidung des Landgerichts. Dies ergibt sich aus § 67 Abs. 2 FGG, wonach der Verfahrenspfleger noch das Rechtsmittel zur nächsten Instanz einlegen kann, dann jedoch aus dem Verfahren ausscheidet. Insofern ist die Situation anders als bei einem Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen gemäß § 70b FGG. 2. Hat der nicht von der zweiten Instanz bestellte Verfahrenspfleger die infolgedessen unzulässige weitere Beschwerde eingelegt, so kann das Gericht der weiteren Beschwerde die Bestellung mit dem Ziel der zulässigen Einlegung der weiteren Beschwerde nicht nachholen, da das Gericht mit der Sache nicht befaßt ist.

Normenkette:

FGG § 67 Abs. 2, § 70b;
Fundstellen