BayObLG - Beschluß vom 13.01.1994 (3Z BR 295/93) - DRsp Nr. 1994/7066
BayObLG, Beschluß vom 13.01.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 295/93
DRsp Nr. 1994/7066
Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die dem Vormund ( Pfleger oder Betreuer) aus der Staatskasse festzusetzende Vergütung gemäß §§ 1836 Abs. 2, 1835 Abs. 4BGB ist unzulässig.2. Die allgemeine Regelung des § 27FGG wird verdrängt durch § 16ZuSEG, da sich die Verweisung des § 1835 Abs. 4BGB auch auf den Instanzenzug des ZuSEG bezieht. § 16ZuSEG sieht aber nur eine Erstbeschwerde vor, keine weitere Beschwerde.3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Beschränkung des Rechtszuges bestehen nicht.