I.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist als Rechtsbeschwerde gemäß §§ 27 Abs. 2, 20 a Abs. 1 Satz 2, 13 a Abs. 2 FGG statthaft. Nach diesen Vorschriften ist eine Entscheidung auch anfechtbar, wenn - wie hier - eine Kostenerstattung nach § 13 a Abs. 2 FGG abgelehnt wird (vgl. Keidel/Zimmermann, FGG 14. Aufl. § 20 a Rdnr. 7 a). Das Rechtsmittel ist auch ansonsten in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 Satz 2, 20 a Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 1 FGG).
2. In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zum Erfolg. Der Beschluss des Landgerichts beruht im Umfang seiner Anfechtung auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
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