Die von dem Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg und führt unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses in dem aus dem Tenor der vorliegenden Entscheidung ersichtlichen Umfang zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Ausländerbehörde des Wetteraukreises vom 9. Dezember 1999, mit der Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt und mit der er für den Fall einer nicht freiwilligen Ausreise bis zum 15. Februar 2000 unter Androhung der Abschiebung in sein Heimatland zur Ausreise aufgefordert worden war.
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