Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor der vorliegenden Entscheidung näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt.
Der Klage des Antragstellers gegen den vorliegend umstrittenen Bescheid des Antragsgegners kommt in dem Umfang, wie er aus dem Tenor des vorliegenden Beschlusses ersichtlich ist, die aufschiebende Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO zu. Da der Antragsgegner - und ihm folgend das Gericht erster Instanz - dies anders sieht und daher erkennbar nicht bereit ist, diese aufschiebende Wirkung zu beachten, hat der vorliegend zur Entscheidung berufene Senat diese Rechtsfolge durch Beschluss festzustellen.
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