Die Beschwerde ist zulässig. Sie unterliegt den seit 01.01.2002 geltenden Bestimmungen, nach denen gemäß der §§ 127 Abs. 2, 568 ZPO der Einzelrichter entscheidet.
Die Beschwerde ist auch in den zugesprochenen Umfang begründet. Die Klägerin hat ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihr zumindest ab Juni 2002 der geltend gemachte Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegenüber dem Beklagten zusteht.
Dem steht die Zahlung der Ausbildungsversicherung durch den Beklagten nur für den Zeitraum vor dem 01.06.2002 entgegen, da die Verrechnung des überwiesenen Geldes mit dem Bedarf der Klägerin deren Bedürftigkeit gegenüber dem Beklagten nur bis Ende Mai 2002 entfallen lässt.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|